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Satzung

Inhaltsverzeichnis
 
Abschnitt I: Leitsätze und Grundsatzaussagen
§ 1 Definition
§ 2 Leitsätze von BV/KLJB
§ 3 Grundsätze der BV/KLJB-Arbeit
§ 4 Arbeitsfelder von BV/KLJB
§ 5 Pädagogisch-politischer Arbeitsansatz
§ 6 Zeichen
§ 7 Patron
§ 8 Vertretungsfunktion
§ 9 Stellung in der Kirche
§ 10 Zugehörigkeit zu übergeordneten Organisationsstufen
§ 11 Mitgliedschaft im BDKJ
§ 12 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§ 13 Katholische Landvolkbewegung (KLB)
§ 14 Bayerischer Bauernverband (BBV)
§ 15 Bildungsstätte

Abschnitt II: Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
§ 16 Zweck des Vereins
§ 17 Gemeinnützigkeit
§ 18 Gemeinnützige Haushaltsführung
§ 19 Ausgabenwirtschaft
§ 20 Auflösung

Abschnitt III: Mitgliedschaft in BV/KLJB
§ 21 Zugehörigkeit zu BV/KLJB
§ 22 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
§ 23 Aufnahmeverfahren
§ 24 Mitgliedsbeitrag
§ 25 Mitgliedsausweis
§ 26 Mitgliedschaftsrechte
§ 27 Mitgliedschaftspflichten
§ 28 Erlöschen der Mitgliedschaft

Abschnitt IV: Grundsätze der Leitung und Organisation
§ 29 Teamarbeit
§ 30 Verantwortlichkeit der Vorstandschaft und Außenvertretung
§ 31 Gleichberechtigte Leitung von Frauen und Männern
§ 32 Ehrenamtlichkeit
§ 33 Mitarbeit von Seelsorgern
§ 34 Aus- und Weiterbildung der Vorstandsmitglieder
§ 35 Vorsitz in Organen
§ 36 Wahlen
§ 37 Abstimmungen
§ 38 Beschlussfähigkeit
§ 39 Delegation des Stimmrechts
§ 40 Kassenprüfung
§ 41 Änderung der Satzung
§ 42 Satzungen nachgeordneter Gebietsverbände
§ 43 Geschäftsordnung
§ 44 Auflösung

Abschnitt V: Aufbau von BV/KLJB
§ 45 Existenz der Gruppe
§ 46 Organe
§ 47 Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Außenvertretung)

Inkrafttreten
 

 
Abschnitt I: Leitsätze und Grundsatzaussagen

§ 1 Definition
Der Verein führt den Namen Burschenverein "Frohe Heimat" und Kath. Landjugendbewegung Aholfing (BV/KLJB Aholfing). Er ist Teil der Katholischen Landjugendbewegung (KLJB) der Diözese Regensburg. Er wendet sich an die Jugend des ländlichen Lebensbereiches und versteht sich als ein Träger kirchlicher Jugendarbeit auf dem Land.

§ 2 Leitsätze von BV/KLJB
  1. In BV/KLJB versuchen junge Menschen miteinander, das rechte Verhältnis zu sich selbst, den Mitmenschen und zu Gott zu finden.
  2. BV/KLJB pflegen das offene Gespräch und die gemeinsame Aktion. Der junge Mensch übt sich, Gemeinschaft mitzutragen, und erfährt so die Freude und die Mühe des eigenen und gemeinsamen Handelns.
  3. BV/KLJB verstehen sich als Gemeinschaft innerhalb der kirchlichen Gemeinde auf dem Land. Sie arbeitet verantwortlich mit an der Gestaltung des Lebens aus dem Geiste des Evangeliums.
  4. BV/KLJB beteiligen sich an der Entwicklung des Landes und der Gesellschaft. Ein besonderes Anliegen dabei sind ihnen die Bewahrung der Schöpfung und die internationale Solidarität.
  5. BV/KLJB widmen sich der Pflege von Musik und Kultur durch Theateraufführungen, Vorträge und andere geeignete Veranstaltungen.
  6. BV/KLJB leisten denjenigen Mitgliedern Hilfe, die bei ihrer Lebensgestaltung Schwierigkeiten haben.
§ 3 Grundsätze der BV/KLJB-Arbeit
  1. Ausgangspunkt der BV/KLJB-Arbeit ist der junge Mensch und seine konkrete Situation.
  2. Zielpunkt der BV/KLJB-Arbeit ist das erfüllte Mensch-Sein durch die Mitarbeit am Reich Gottes in der Nachfolge Christi.
  3. Orientierung für die BV/KLJB-Arbeit ist das Wort und Wirken Jesu Christi, das von der Kirche verkündet wird.
  4. Kernpunkt der BV/KLJB-Arbeit ist die Gemeinschaft innerhalb der Gruppen und der Gruppen untereinander.
  5. Voraussetzungen für die BV/KLJB-Arbeit sind das gegenseitige Sich-Annehmen, Offenheit, partnerschaftliches Verhalten und Vertrauen.
§ 4 Arbeitsfelder von BV/KLJB
  1. Arbeitsfelder von BV/KLJB sind die Mitgestaltung des Lebens auf dem Land und im Dorf, in der Gemeinde und in der Pfarrgemeinde sowie die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Fragen und Zusammenhängen, gerade auch auf dem Gebiet internationaler Beziehungen.
  2. BV/KLJB ermöglichen eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit und das praktische Einüben von Demokratie. Die BV/KLJB-Arbeit wirkt sich aus auf Familie, Schule und Arbeitsplatz.
§ 5 Pädagogisch-politischer Arbeitsansatz
BV/KLJB sehen sich der Aufgabe verpflichtet,
  1. den Jugendlichen ihre Lebenssituation in ihren gesellschaftlichen Beziehungen bewusst zu machen,
  2. sie zu befähigen, diese Situation im Geiste der christlichen Botschaft zu bewerten und zu beurteilen,
  3. sie zu befähigen, daraus Konsequenzen für ihr persönliches Verhalten zu ziehen und Ziele für gesellschaftliche Veränderungen zu entwickeln,
  4. ihnen zu ermöglichen, diese Ziele in Solidarität mit Gleichgesinnten zu verwirklichen.
§ 6 Zeichen
Die Zeichen von BV/KLJB sind die Bruderhände mit Eichenlaub und das Kreuz-Pflug-Symbol.

§ 7 Patron
Patron von BV/KLJB ist der Hl. Bruder Klaus von der Flüe. Die KLJB der Diözese Regensburg stellt sich außerdem unter den besonderen Schutz der Gottesmutter Maria.

§ 8 Vertretungsfunktion
BV/KLJB stellen sich die Aufgabe, die Interessen der Landjugend und des ländlichen Raumes in der Öffentlichkeit zu vertreten und auf die Entwicklung des ländlichen Raumes und der Gesellschaft im kirchlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftspolitischen und sozial-karitativen Bereich Einfluss zu nehmen.

§ 9 Stellung in der Kirche
BV/KLJB Aholfing wollen im Rahmen des Kirchlichen Jugendplans der Diözese Regensburg die kirchliche Jugendarbeit in der Pfarrei Aholfing mittragen und mitgestalten. Sie arbeiten mit anderen katholischen Vereinigungen zusammen.

§ 10 Zugehörigkeit zu übergeordneten Organisationsstufen
  1. BV/KLJB Aholfing sind Mitglied in der KLJB-Arbeitsgemeinschaft Straubing-Nord, im KLJB-Kreisverband Straubing-Bogen und in der KLJB der Diözese Regensburg.
  2. Die KLJB der Diözese Regensburg ist Mitglied im Landesverband der KLJB Bayern und Mitglied der Katholischen Landjugendbewegung Deutschlands e.V.
  3. Die Satzungen dieser vorgeordneten Gebietsverbände werden als verbindlich anerkannt.
  4. Durch die Katholische Landjugendbewegung Deutschlands e.V. ist die KLJB der Diözese Regensburg Mitglied der "Internationalen Katholischen Land- und Bauernjugendbewegung" (MIJARC = Mouvement International de la Jeunesse Agricole et Rurale Catholique).
§ 11 Mitgliedschaft im BDKJ
BV/KLJB Aholfing sind Mitglied im Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ). In diesem Selbstverständnis arbeitet sie mit den anderen Mitgliedsverbänden in Pfarrei, Landkreis und Diözese zusammen.

§ 12 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
BV/KLJB Aholfing können die Mitgliedschaft in weiteren Vereinen, Organisationen und Einrichtungen erwerben, sofern diese nicht dem Geist von BV/KLJB und ihrer Stellung in der Kirche nach § 9 widersprechen.

§ 13 Katholische Landvolkbewegung (KLB)
BV/KLJB sehen in der Katholischen Landvolkbewegung (KLB) ihre verbandliche Weiterführung.

§ 14 Bayerischer Bauernverband (BBV)
BV/KLJB sind eine Nachwuchsorganisation des BBV und wirken in den entsprechenden Gremien des Bayerischen Bauernverbandes mit (siehe Satzung des BBV; Anhang 1).

§ 15 Bildungsstätte
Bildungsstätten für BV/KLJB sind die Jugendbildungsstätte Windberg und die Katholische Landvolkshochschule Niederalteich.

 
Abschnitt II: Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

§ 16 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (siehe insbesondere § 11 KJHG, Anhang 2). Schwerpunkte sind dabei die Förderung der kirchlichen Jugendverbandsarbeit, Jugendlicher und junger Erwachsener vorwiegend im ländlichen Raum durch die Pflege der außerschulischen Jugendbildung in religiösen, persönlichkeitsbildenden, kulturellen (z.B. Jugendtheater), kirchlichen und gesellschaftspolitischen Bereichen sowie der Jugenderholung im Sinne des Abschnittes I dieser Satzung.

§ 17 Gemeinnützigkeit
  1. BV/KLJB Aholfing verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 18 Gemeinnützige Haushaltsführung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 19 Ausgabenwirtschaft
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 20 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen an die Kath. Kirchenstiftung Aholfing, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 
Abschnitt III: Mitgliedschaft in BV/KLJB

§ 21 Zugehörigkeit zu BV/KLJB
Die Zugehörigkeit zu BV/KLJB wird grundsätzlich durch die Mitgliedschaft, durch die Übernahme eines Wahlamtes, durch eine hauptamtliche Tätigkeit, durch die beratende Mitgliedschaft in einem BV/KLJB-Organ oder durch die Tätigkeit als erwachsener Mitarbeiter begründet.

§ 22 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
  1. Aktives Mitglied von BV/KLJB können Jugendliche und junge Erwachsene werden, die sich zu den Leitsätzen, Zielen und Aufgaben von BV/KLJB bekennen, am Gemeinschaftsleben der Gruppe teilnehmen oder es fördern und die Satzung als verbindlich anerkennen. Die Aufnahme kann frühestens erfolgen, wenn das 14. Lebensjahr vollendet ist.
  2. Aktive Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und noch unverheiratet sind, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 23 Aufnahmeverfahren
  1. Die Aufnahme in BV/KLJB erfolgt durch Beitrittserklärung.
  2. Für den Beitritt ist ein schriftlicher Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen. Über die Aufnahme von Gruppenmitgliedern entscheidet die Vorstandschaft der Gruppe. Im Falle einer Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft muss durch die Unterschrift des zuständigen Ortsverantwortlichen auf dem Anmeldeformular bestätigt werden. Dadurch erhalten Neumitglieder die vollen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
  4. Die genehmigten Anträge auf Mitgliedschaft sind unverzüglich an die Diözesanstelle weiterzuleiten.
§ 24 Mitgliedsbeitrag
  1. BV/KLJB setzen die Höhe des jährlichen Beitrages fest. Dieser ist vom Mitglied an die Gruppe abzuführen.
  2. BV/KLJB führen für jedes Mitglied den von der Diözesanversammlung festgelegten Diözesanbeitrag gesammelt an die Diözesanstelle ab.
§ 25 Mitgliedsausweis
  1. Die BV/KLJB-Mitglieder erhalten als Zeichen ihrer Mitgliedschaft den BV/KLJB-Mitgliedsausweis.
  2. Der Mitgliedsausweis ist gültig, wenn er für das aktuelle Kalenderjahr eine entsprechend gekennzeichnete Marke besitzt bzw. gezielt für dieses Kalenderjahr ausgestellt wurde.
  3. Übergangsweise ist der Mitgliedsausweis eines Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres gültig, sofern die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Kalenderjahres gem. §28 nicht erlischt.
§ 26 Mitgliedschaftsrechte
  1. Jedes Gruppenmitglied ist berechtigt, an der Meinungs- und Willensbildung der Gruppe durch Ausübung des Rede-, Antrags- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
  2. Jedes Gruppenmitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der Gruppe teilzunehmen. Dies gilt auch für Veranstaltungen vorgeordneter Gebietsverbände, soweit diese für Gruppenmitglieder offen sind.
  3. Jedes Gruppenmitglied hat das Recht, Vorteile und Einrichtungen, welche die Gruppe oder vorgeordnete Gebietsverbände gewähren bzw. zur Verfügung stellen, in Anspruch zu nehmen.
  4. Jedes Gruppenmitglied hat einen Anspruch auf gleiche Behandlung aller Mitglieder. Sonderrechte innerhalb der Gruppe sind unzulässig.
  5. Aktive und Ehrenmitglieder erhalten bei Verehelichung ein Geschenk und eine Fahnenabordnung gestellt. Bei Todesfällen von aktiven Mitgliedern wird ein Kranz niedergelegt und eine Fahnenabordnung gestellt. Für Ehrenmitglieder wird eine Messe bestellt.
  6. Die Vorstandschaft kann Nichtmitgliedern die Teilnahme und Mitwirkung bei Veranstaltungen von BV/KLJB gestatten.
§ 27 Mitgliedschaftspflichten
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen von BV/KLJB zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Zielsetzungen von BV/KLJB abträglich sein könnte.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen und grundsätzliche Beschlüsse von Verbandsorganen zu beachten.
  3. Die Gruppenmitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung der Gruppe festgesetzten Mitgliedsbeitrag.
§ 28 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft in BV/KLJB erlischt durch Eheschließung, Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Eheschließung von Vorstandschaftsmitgliedern endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtszeit.
  2. Der Austritt aus BV/KLJB muss durch eine schriftliche, formlose Kündigung erfolgen. Die Kündigung gilt als zum jeweiligen Jahresende wirksam, wenn sie drei Monate vorher bei der Vorstandschaft eingegangen ist.
  3. Über den Ausschluss von Mitgliedern aus der BV/KLJB entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit notwendig, die in geheimer Abstimmung zu ermitteln ist. Der Ausschluss kann erfolgen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze, Interessen und Beschlüsse des Vereins oder wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen, welche einem Mitglied gegenüber dem Vereine obliegen.
  4. Die Gruppenvorstandschaft kann durch Beschluss Mitglieder, die den festgesetzten Mitgliedsbeitrag für das vergangene Kalenderjahr trotz Mahnung nicht entrichtet haben, von der Gruppe ausschließen. Die Mitgliedschaft erlischt damit. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.

 
Abschnitt IV: Grundsätze der Leitung und Organisation

§ 29 Teamarbeit
Die Leitungsgremien auf allen Ebenen (Vorstandschaften) haben den Charakter einer Runde der Verantwortlichen. Jede Vorstandschaft versteht sich als Team und verteilt die anfallenden Arbeiten unter sich. Priester und Laien arbeiten partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen.

§ 30 Verantwortlichkeit der Vorstandschaft
Die Vorstandsmitglieder sind unter Wahrung der besonderen Aufgaben Einzelner in ihrer Gesamtheit für die Tätigkeit der Vorstandschaft verantwortlich.

§ 31 Gleichberechtigte Leitung von Frauen und Männern
  1. BV/KLJB sind eine organisatorische Einheit von Mädchen und Jungen bzw. Frauen und Männern. Daher werden sie von den weiblichen und männlichen Mitgliedern der Vorstandschaft in paritätischer Ämterverteilung (gleicher Anteil) gemeinsam geleitet und vertreten. Von der Parität ausgenommen ist das Amt des Seelsorgers.
  2. Ausnahmen von der paritätischen Ämterverteilung müssen von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
§ 32 Ehrenamtlichkeit
BV/KLJB werden von den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern geleitet.

§ 33 Mitarbeit von Seelsorgern
Die Mitarbeit von Seelsorgern ist zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben von BV/KLJB von besonderer Bedeutung. Der zuständige Ortspfarrer ist der jeweilige Seelsorger von BV/KLJB. Diese Aufgabe kann im Einvernehmen mit der Vorstandschaft einem anderen Priester, einem Diakon oder einem pastoralen Mitarbeiter der Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit übertragen werden.

§ 34 Aus- und Weiterbildung der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder nehmen im Interesse ihrer Aus- und Weiterbildung an Tagungen, Kursen und Schulungen der KLJB teil.

§ 35 Vorsitz in Organen
Den Vorsitz in den Sitzungen der Organe führen die Vorstandsmitglieder, sofern die entsprechenden Organe nichts Anderes beschließen.

§ 36 Wahlen
  1. Die Vorstandschaften aller Ebenen des Diözesanverbandes werden von den stimmberechtigten Mitgliedern für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit der Vorstandschaft beginnt mit Ende der Versammlung, in der die Wahl erfolgt ist.
  2. Wählbar ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und der römisch-katholischen Kirche angehört. Ausnahmen kann die Diözesanvorstandschaft im Einvernehmen mit der Bistumsleitung genehmigen. Mindestens ein Mitglied der Vorstandschaft sollte das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch erhebt.
  4. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen zählen als gültige Stimmen. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl statt. Dabei genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 37 Abstimmungen
  1. Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung (in der Regel durch Handzeichen) gefasst.
  2. Die Abstimmung ist geheim, wenn dies von 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
  3. Beschlüsse werden mit einer qualifizierten einfachen Mehrheit gefasst, d.h. die Anzahl der Ja-Stimmen muss sowohl die Anzahl der Nein-Stimmen als auch die Anzahl der Enthaltungen übersteigen. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  4. Weitere Bestimmungen können durch die Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 38 Beschlussfähigkeit
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  2. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  3. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
§ 39 Delegation des Stimmrechts
Jedes Mitglied kann nur eine Stimme wahrnehmen.

§ 40 Kassenprüfung
  1. Kassenprüfungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durchzuführen.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein.
§ 41 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, mindestens jedoch mit der Zustimmung von 1/4 aller Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 42 Zustimmung des Diözesanverbandes
Die Satzung bedarf der Zustimmung des KLJB-Diözesanverbandes Regensburg vertreten durch die Vorstandschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 43 Geschäftsordnung
  1. Zur Erläuterung der Satzung und zur Regelung von Verfahrensfragen kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung erlassen.
  2. Die Geschäftsordnung des Diözesanverbandes gilt auch für die Organe von BV/KLJB, soweit diese keine eigenen Geschäftsordnungen beschließen.
  3. Änderungen der Geschäftsordnung können nur durch die jeweilige Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Versammlung, mindestens jedoch mit der Zustimmung von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, beschlossen werden.
§ 44 Auflösung
Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten, mindestens jedoch von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder von BV und KLJB.

 
Abschnitt V: Aufbau von BV/KLJB

§ 45 Existenz der Gruppe
Bedingung für die Existenz der Ortsgruppe ist, dass mindestens sieben Personen an der Diözesanstelle gemeldet sind, wovon mindestens eine als Verantwortlicher der Gruppe gewählt sein muss.

§ 46 Organe
  1. Die Mitgliederversammlung
    Ihr gehören an:

  1. als stimmberechtigte Mitglieder:
  • die Mitglieder von BV/KLJB gem. Abschnitt III (§§ 21-28)
  • der Seelsorger von BV/KLJB in der Pfarrei


  • Vereinsmitglieder, die durch Beschlussfassung entlastet und von einer Verpflichtung befreit werden sollen, haben kein Stimmrecht.
  1. als beratende Mitglieder:
  • die Ehrenmitglieder
  • ein Mitglied der KLJB-Kreisvorstandschaft
  • ein Mitglied der KLJB-ArGe-Vorstandschaft
  • ein Vertreter des Sachausschuss Jugend im Pfarrgemeinderat
  • ein Vertreter des BBV-Ortsverbandes


  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ von BV/KLJB auf Ortsebene. Sie bestimmt die Bildungsarbeit und die Aktionen der Ortsgruppe.

    Insbesondere sind ihr vorbehalten:

  • Wahl der Vorstandschaft
  • Abwahl von Vorstandsmitgliedern mit 3/4-Mehrheit
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  • Annahme des Tätigkeits- und Finanzberichts (Entlastung)
  • Festlegung des Mitgliedsbeitrages gem. §24(1)
  • Entscheidung über alle gegen den Verein und die Beschlüsse der Vorstandschaft eingebrachten Beschwerden.


  • Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr abgehalten werden (Jahreshauptversammlung). Sie ist von der Vorstandschaft einzuberufen, wenn dies von 2/3 der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

    Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von fünf Tagen einzuladen. Bei Satzungsänderungen beträgt die Frist zehn Tage.
  1. Die Vorstandschaft
    Ihr gehören an:

  1. als stimmberechtigte Mitglieder:
  • eine weibliche Vorsitzende
  • ein männlicher Vorsitzender
  • ein erster Kassier
  • ein zweiter Kassier
  • ein Schriftführer
  • ein Fahnenträger
  • ein stellvertretender Fahnenträger
  • der Seelsorger


  • Es können zwei stellvertretende Vorsitzende und bis zu drei Beisitzer gewählt werden.
  1. als beratende Mitglieder:
  • ein Mitglied des Sachausschuss Jugend im Pfarrgemeinderat
  • erwachsene Mitarbeiter



  • Die Vorstandschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • verantwortliche Planung und Durchführung der Bildungs- und Aktionsaufgaben
  • Planung und Leitung von Gruppenstunden
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichts
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern gem. §23
  • Eintragung sämtlicher Beschlüsse in das Protokollbuch in genauer Fassung und Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und Schriftführer.
  • Führung einer Vereinschronik
  • Führung eines Verzeichnisses der Mitglieder und Haltung desselben in Übereinstimmung mit den Beitritts- und Austrittserklärungen. In diesem Verzeichnis sind die Nummer, der Name, der Beruf und der Wohnort des Mitglieds zu vermerken.
  • Überwachung, dass Sitzungsprotokolle und Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden.


  • Die Vorstandschaft vertritt BV/KLJB in der KLJB-Arbeitsgemeinschaft Straubing-Nord, im KLJB-Kreisverband Straubing-Bogen, gegenüber den örtlichen Verbänden und Vereinen und in der Öffentlichkeit. Sie trifft sich mindestens sechsmal im Jahr.

§ 47 Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Außenvertretung)
Vorstand von BV/KLJB Aholfing gemäß § 26 BGB sind der männliche und die weibliche erste Vorsitzende sowie der erste Kassier, jeweils alleine.

 
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung von BV/KLJB Aholfing am 24. September 2006 beschlossen und am 05.10.2008 geändert.

 

Die Satzung als PDF zum Download:

Satzung_BVKLJB-Aholfing_2008_10.pdf

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(zuletzt geändert am: 23.01.2012)  -  Impressum
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